ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

LIEFERBEDINGUNGEN GRAFI OFFSHORE B.V.

Die Lieferbedingungen bestehen aus einem allgemeinen Teil und einem Teil mit speziellen Bedingungen für IT-Aktivitäten (Entwicklung von Software sowie deren Nutzung und Wartung).

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Artikel 1: Allgemein

1.1 Diese Lieferbedingungen gelten für das Zustandekommen, den Inhalt und die Erfüllung aller zwischen einer natürlichen oder juristischen Person (im Folgenden Auftraggeber genannt) und Grafi Offshore B.V. (im folgenden Lieferant genannt) geschlossenen Verträge.

1.2 Allgemeine (Einkaufs-) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, sofern ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurde, dass diese anstelle dieser Lieferbedingungen gelten sollen.

1.3 Ist eine der Bestimmungen nichtig oder wird sie für nichtig erklärt, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser Lieferbedingungen vollständig in Kraft.

Artikel 2: Angebote

2.1 Die Angabe von Preisen, eines Kostenvoranschlags, einer Vorkalkulation oder einer ähnlichen Mitteilung in einem Angebot oder anderweitig verpflichtet den Lieferanten nicht zum Abschluss eines Vertrages mit dem Auftraggeber.

2.2 Angebote des Lieferanten sind immer freibleibend und können nur unverändert angenommen werden. Ein Angebot verfällt in jedem Fall, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wird.

Artikel 3: Annullierung und Beendigung des Vertrages

3.1 Der Auftraggeber ist berechtigt, einen Vertrag zu beenden, bevor der Lieferant mit der Ausführung des Vertrages begonnen hat unter der Voraussetzung, dass er dem Lieferanten den ihm dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Unter Schaden werden dem Lieferanten entstandene Verluste und entgangener Gewinn sowie in jedem Fall Kosten, die dem Lieferanten für die Vorbereitung entstanden sind, verstanden.

3.2 Jede der Parteien ist zur Auflösung des Vertrages nur befugt, sofern die andere Partei aus ihr zuzurechnenden Gründen wesentliche Vertragspflichten nicht erfüllt. Dies setzt in allen Fällen eine ordnungsgemäße und so detailliert wie mögliche, schriftliche Inverzugsetzung unter Nennung eines angemessenen Termin für die Beseitigung des Mangels voraus.

3.3 Wird ein Vertrag, der nach Art und Inhalt nicht durch die Fertigstellung eines Auftrags endet, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann dieser von jeder der Parteien nach reiflicher Überlegung und mit Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden. Haben die Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, muss für die Kündigung eine angemessene Frist eingehalten werden. Die Parteien sind aufgrund einer Kündigung niemals zum Schadenersatz verpflichtet.

3.4 Jede der Parteien kann den Vertrag ohne Inverzugsetzung und ohne Einhaltung einer Frist vollständig oder teilweise schriftlich beenden, falls der Gegenpartei in einem gerichtlichen Vergleichsverfahren Zahlungsaufschub gewährt wird (vorläufig oder abschließend), für die Gegenpartei ein Insolvenzverfahren beantragt wird oder das Unternehmen der Gegenpartei aus einem anderen Grund als einer Umstrukturierung oder Zusammenführung liquidiert oder aufgegeben wird. Der Lieferant ist wegen dieser Beendigung niemals zur Erstattung bereits erhaltener Geldbeträge oder zum Schadenersatz verpflichtet. Im Falle der Insolvenz des Auftraggebers verfällt von Rechts wegen das Recht auf Nutzung der ihm zur Verfügung gestellten Software.

3.5 Hat der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Auflösung gemäß Artikel 3.2 bereits Leistungen im Rahmen der Ausführung des Vertrages erhalten, können diese Leistungen und die damit zusammenhängende Zahlungsverpflichtung nicht rückgängig gemacht werden, es sei denn der Auftraggeber beweist, dass der Lieferant mit diesen Leistungen im Verzug ist. Beträge, die der Lieferant bereits vor der Auflösung über Leistungen, die er zur Ausführung des Vertrages ordnungsgemäß erbracht oder geliefert hat, in Rechnung gestellt hat, werden ungeachtet der Bestimmungen im vorherigen Vollsatz in voller Höhe geschuldet und sind zum Zeitpunkt der Auflösung sofort fällig.

Artikel 4: Preis

4.1 Alle angegebenen Preise verstehen sich exklusive MwSt. und anderer staatlicher Abgaben.

4.2 Der Preis, den der Lieferant für die von ihm zu erbringende Leistung angegeben hat, gilt ausschließlich für die Leistung gemäß der vereinbarten Spezifikationen.

4.3 Im Falle einer regelmäßigen Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers ist der Lieferant berechtigt, die geltenden Preise und Tarife anzupassen. Dies muss schriftlich und mit einer Frist von mindestens drei Monaten angekündigt werden. Falls der Auftraggeber mit dieser Anpassung nicht einverstanden ist, kann er den Vertrag innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe zu dem Datum, zu dem die Anpassung in Kraft treten würde, auflösen.

4.4 Bei Angeboten mit mehreren Positionen besteht keine Verpflichtung zur Lieferung eines Teils der Gesamtleistung zu dem dafür im Angebot genannten Preis oder zu einem Preis anteilig zum insgesamt genannten Preis.

4.5 Unbeschadet der Bestimmungen der vorhergehenden Absätze dieses Artikels werden die Preise und Tarife des Lieferanten automatisch jährlich im Januar angepasst. Grundlage dafür bilden die Vorjahreszahlen des niederländischen Statistikamtes CBS zum Inflationsausgleich.

Artikel 5: Vertrauliche Daten und Datenschutz

5.1 Sowohl der Auftraggeber als auch der Lieferant garantieren, dass alle von der anderen Partei erhaltenen Daten, von denen man weiß oder wissen sollte, dass sie vertraulich sind, geheim gehalten werden. Dies gilt nicht, wenn eine gesetzliche Pflicht die Veröffentlichung verlangt. Die Partei, die vertrauliche Daten erhält, wird diese nur für den Zweck nutzen, für den sie zur Verfügung gestellt wurden. Daten werden in jedem Fall als vertraulich betrachtet, wenn sie von einer der Parteien als solche gekennzeichnet werden.

5.2 Der Auftraggeber stellt den Lieferanten frei von Ansprüchen von Personen, deren persönliche Daten im Zusammenhang mit einem Personenregister, das beim Auftraggeber geführt wird oder das der Auftraggeber auf der Grundlage eines Gesetzes verpflichtet ist zu führen, gespeichert oder verarbeitet werden. Dies gilt nicht, sofern der Auftraggeber nachweist, dass die dem Anspruch zugrundeliegenden Tatsachen ausschließlich dem Lieferanten zuzurechnen sind.

Artikel 6: Zahlungsfrist

6.1 Sofern nicht anders vereinbart hat der Auftraggeber den Preis und die weiteren vertragsgemäß geschuldeten Beträge innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen, ohne sich auf einen Abzug, eine Aufrechnung oder Aussetzung berufen zu können. Erfolgt die Zahlung nicht fristgemäß, ist der Auftraggeber im Verzug, ohne dass es einer Inverzugsetzung durch den Lieferanten bedarf.

6.2 Bei vereinbarten Teillieferungen ist der Lieferant nach der ersten Teillieferung berechtigt, nicht nur die Bezahlung dieser Teillieferung, sondern auch die Zahlung der für die gesamte Lieferung entstandenen Kosten zu fordern.

6.3 Der Auftraggeber ist jederzeit und unabhängig von den vereinbarten Zahlungsbedingungen verpflichtet, auf erste Aufforderung durch den Lieferanten eine Sicherheit für die Begleichung der vertragsgemäß an den Lieferanten zu zahlenden Beträge zu stellen. Die angebotene Sicherheit muss so gestaltet sein, dass die Forderung und die eventuell darauf entfallenden Zinsen und Kosten angemessen gedeckt sind und der Lieferant problemlos Zugriff darauf hat. Eine Sicherheit, die sich eventuell später als nicht mehr ausreichend herausstellt, wird auf erste Aufforderung durch den Lieferanten so ergänzt, dass sie wieder ausreichend ist.

6.4 Zahlt der Auftraggeber nicht fristgemäß entsprechend den Bestimmungen in Absatz 1 dieses Artikels, so schuldet dieser, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf, aufgrund der Verzögerung bei der Erfüllung des von ihm geschuldeten Betrages ab dem Rechnungsdatum den gesetzlichen Handelszins (oder sofern anwendbar, den gesetzlichen Zins) für diesen Betrag.

6.5 Im Falle der nicht fristgemäßen Bezahlung gemäß Absatz 1 dieses Artikels ist der Auftraggeber neben dem fälligen Betrag und den darauf entfallenden Zinsen zur vollständigen Erstattung sowohl der außergerichtlichen als auch der gerichtlichen Kosten verpflichtet.

Artikel 7: Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungsrecht

7.1 Alle dem Auftraggeber gelieferten Sachen bleiben Eigentum des Lieferanten, bis alle vom Auftraggeber geschuldeten Beträge für vertragsgemäß gelieferte oder zu liefernde Sachen sowie erbrachte oder zu erbringende Tätigkeiten vollständig bezahlt sind. Dies gilt ebenso für alle weiteren Beträge, die der Auftraggeber aufgrund eines Zahlungsverzugs dem Lieferanten schuldet.

7.2 Rechte werden dem Auftraggeber im Einzelfall immer unter der Bedingung verliehen oder übertragen, dass der Auftraggeber die dafür vereinbarten Entgelte rechtzeitig und vollständig bezahlt.

7.3 Der Lieferant kann im Rahmen des Vertrages erhaltene oder erzeugte Sachen, Produkte, Vermögensrechte, Daten, Dokumente, Datenbanken und  (Zwischen-) Ergebnisse der Dienstleistung des Lieferanten trotz einer bestehenden Pflicht zur Übergabe bei sich behalten, bis der Auftraggeber alle dem Lieferanten geschuldeten Beträge beglichen hat.

Artikel 8: Risiko

Das Risiko für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung von Sachen, Produkten, Software oder Daten, die Gegenstand des Vertrages sind, geht zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, zu dem der Auftraggeber oder ein Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers die tatsächliche Verfügungsgewalt erhält.

Artikel 9: Lieferfrist

9.1 Ein vom Lieferanten genannter Liefertermin hat nur Hinweischarakter, sofern nicht schriftlich und ausdrücklich angegeben wurde, dass es sich um einen spätesten Termin handelt. Der Lieferant ist auch im Falle eines fest vereinbarten Liefertermins erst im Verzug, nachdem der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat.

9.2 Die Bindung des Lieferanten an einen ungefähren oder äußersten Termin verfällt, sofern der Auftraggeber Änderungswünsche hinsichtlich der Spezifikationen der Arbeit hat.

9.3 Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrages durch den Lieferanten verpflichtet, alles das zu tun, was nach vernünftigem Ermessen notwendig oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch den Lieferanten zu ermöglichen.

9.4 Hält der Auftraggeber die Bestimmungen des vorherigen Absatzes dieses Artikels und des Absatzes 3 in Artikel 6 nicht ein, ist ein vereinbarter spätester Liefertermin nicht mehr bindend und befindet sich der Auftraggeber im Verzug, ohne dass es einer schriftlichen Inverzugsetzung durch den Lieferanten bedarf. Der Lieferant ist dann, unbeschadet der ihm zustehenden gesetzlichen Ansprüche, befugt, die Erfüllung des Vertrages auszusetzen, bis der Auftraggeber sich nicht mehr im Verzug befindet. Anschließend wird der Lieferant den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist noch ausführen.

 

 

Artikel 10: Inhalt und Änderung des Vertrages

Der Auftraggeber trägt das Risiko im Hinblick auf Missverständnisse über den Inhalt und die Ausführung des Vertrages, sofern diese ihre Ursache darin haben, dass dem Lieferanten die erhaltenen Spezifikationen oder andere Mitteilungen mündlich oder von einer anderen, durch den Auftraggeber benannten Person bzw. über ein technisches Medium wie Telefon, Computer oder ein anderes Übertragungsmedium nicht, nicht korrekt, nicht rechtzeitig oder unvollständig mitgeteilt oder übertragen wurden.

Artikel 11: Rechte an geistigem und industriellem Eigentum

11.1 Alle Rechte an geistigem oder industriellem Eigentum für vertragsgemäß entwickelte oder zur Verfügung gestellte Software, Datenbanken, Hardware oder andere Materialien wie z.B. Entwürfe oder Dokumentationen sowie entsprechende Vorbereitungsarbeiten, liegen ausschließlich beim Lieferanten, dessen Lizenzgebern oder Zulieferern. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die Nutzungsrechte, die mit diesen Geschäftsbedingungen und per Gesetz ausdrücklich zuerkannt werden. Jedes andere oder weitergehende Recht des Auftraggebers zur Vervielfältigung der Software, Websites, Datenbanken oder anderer Materialien ist ausgeschlossen. Ein dem Auftraggeber zustehendes Nutzungsrecht ist nicht exklusiv und Dritten nicht übertragbar.

11.2 Ist der Lieferant abweichend vom vorherigen Absatz bereit, sich zur Übertragung eines Recht an geistigem oder industriellem Eigentum zu verpflichten, kann eine solche Verpflichtung immer nur schriftlich und ausdrücklich eingegangen werden. Vereinbaren die Parteien schriftlich und ausdrücklich, dass Rechte an geistigem und industriellem Eigentum hinsichtlich speziell für den Auftraggeber entwickelter Software, Datenbanken, Hardware oder anderer Materialien auf den Auftraggeber übergehen sollen, berührt dies nicht das Recht des Lieferanten, die der Entwicklung zugrundeliegenden Bestandteile, Entwürfe, Dokumentationen, Arbeiten, Programmiersprachen und ähnliches uneingeschränkt für andere Zwecke anzuwenden und wirtschaftlich zu nutzen. Dies gilt für den Einsatz zu eigenen Zwecken als auch bei Dritten. Eine Übertragung von Rechten an geistigem oder industriellem Eigentum berührt ebenso nicht das Recht des Lieferanten, zu seinen Gunsten oder zugunsten von Dritten Entwicklungen zu betreiben, die denen entsprechen, die für den Auftraggeber betrieben wurden oder werden.

11.3 Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, Angaben über den vertraulichen Charakter bzw. über Urheberrechte, Marken, Handelsnamen oder anderen Rechte an geistigem oder industriellen Eigentum aus der Software, der Website, den Datenbanken, der Hardware oder den Materialien zu entfernen oder zu verändern.

11.4 Es ist dem Lieferanten gestattet, technische Maßnahmen zum Schutz der Software oder hinsichtlich vereinbarter Einschränkungen bezogen auf die Dauer des Nutzungsrechts der Software zu ergreifen. Dem Auftraggeber ist es nicht gestattet, solch eine technische Maßnahme zu entfernen oder zu umgehen. Verhindern Sicherheitseinstellungen, dass der Auftraggeber Sicherungskopien der Software anfertigen kann, wird der Lieferant dem Auftraggeber auf Anfrage eine Sicherungskopie zur Verfügung stellen.

11.5 Der Auftraggeber darf genau eine Sicherungskopie der Software anfertigen, die ausschließlich zum Schutz gegen unfreiwilligen Verlust oder Beschädigung genutzt werden darf, es sei denn, dass der Lieferant dem Auftraggeber eine Sicherungskopie zur Verfügung stellt. Die Installation der Sicherungskopie erfolgt nur nach unfreiwilligem Verlust oder Beschädigung. Eine Sicherungskopie muss mit denselben Hinweisen zum Urheberrecht wie das Originalexemplar versehen werden (siehe Absatz 3).

11.6 Unter Beachtung der übrigen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Auftraggeber berechtigt, Fehler in der ihm zur Verfügung gestellten Software zu verbessern, sofern das für die beabsichtigte Nutzung der Software notwendig ist. Wo in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Rede von „Fehlern“ ist, wird damit gemeint, dass das Produkt den vom Lieferanten schriftlich mitgeteilten funktionalen oder technischen Spezifikationen und, im Falle von Software nach Maß und Websites, den zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbarten funktionalen oder technischen Spezifikationen in wesentlichen Punkten nicht entspricht. Ein Fehler liegt nur vor, sofern der Auftraggeber diesen nachweisen kann und er reproduzierbar ist. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich über Fehler zu informieren.

11.7 Der Lieferant stellt den Auftraggeber frei von jeder Forderung eines Dritten, die sich auf die Behauptung stützt, dass vom Lieferanten selbst entwickelte Software, Websites, Datenbanken, Hardware oder andere Materialien gegen ein in den Niederlanden geltendes Recht an geistigem oder industriellem Eigentum verstoßen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich schriftlich über das Bestehen informiert und den Inhalt der Forderung und die Behandlung der Sache, worunter die Vereinbarung eventueller Vergleiche fällt, dem Lieferanten überlässt. Der Auftraggeber wird dem Lieferanten die dazu notwendigen Vollmachten erteilen sowie Informationen zur Verfügung stellen und den Lieferanten unterstützen, damit dieser sich (sofern notwendig im Namen des Auftraggebers) gegen diese Forderungen verteidigen kann. Diese Pflicht zur Freistellung verfällt, sofern der zur Last gelegte Verstoß zusammenhängt (i) mit vom Auftraggeber dem Lieferanten zur Nutzung, Bearbeitung, Verarbeitung oder Einbindung zur Verfügung gestellte Materialien bzw.  (ii) mit Änderungen, die der Auftraggeber an der Software, Website, den Datenbanken, Hardware oder anderen Materialien vorgenommen hat oder Dritte hat anbringen lassen. Steht rechtlich unwiderruflich fest, dass die vom Lieferanten selbst entwickelte(n) Software, Websites, Datenbanken, Hardware oder andere Materialien gegen ein einem Dritten gehörendes Recht an geistigem oder industriellem Eigentum verstößt oder besteht nach Einschätzung des Lieferanten das begründete Risiko eines solchen Verstoßes, wird der Lieferant sofern möglich dafür sorgen, dass der Auftraggeber die gelieferte Sache oder funktional gleichwertige andere Software, Websites, Datenbanken, Hardware oder entsprechende Materialien ungehindert weiterhin nutzen kann. Dies kann z.B. durch eine Anpassung der Bestandteile, die den Verstoß darstellen, oder durch den Erwerb eines Nutzungsrechts zugunsten des Auftraggebers erfolgen. Kann der Lieferant nach ausschließlich seiner Beurteilung nur auf eine ihn (finanziell) unangemessen belastende Weise dafür sorgen, dass der Auftraggeber die gelieferte Sache weiterhin ungehindert nutzen kann, wird der Lieferant die gelieferte Sache gegen Gutschrift der Anschaffungskosten unter Abzug einer angemessenen Nutzungsgebühr zurücknehmen. Der Lieferant wird darüber erst nach Rücksprache mit dem Auftraggeber entscheiden. Jede andere oder weitergehende Haftung oder Freistellungsverpflichtung des Lieferanten wegen Verstoßes gegen Rechte an geistigem oder industriellem Eigentum eines Dritten ist vollständig ausgeschlossen. Darunter fällt auch die Haftung und die Freistellungsverpflichtung des Lieferanten für Verstöße aufgrund der Nutzung der gelieferten Software, Websites, Datenbanken, Hardware und/oder Materialien (i) in einer nicht vom Lieferanten modifizierten Form, (ii) im Zusammenhang mit nicht vom Lieferanten gelieferten oder zur Verfügung gestellten Sachen oder Software oder (iii) auf eine andere Weise als die, wofür die Hardware, Software, Websites, Datenbanken und/oder andere Materialien entwickelt wurden und bestimmt sind.

11.8 Der Auftraggeber garantiert, dass keine Rechte bestehen, die der Zurverfügungstellung von Hardware, Software, für Websites bestimmtes Material, Datenbanken oder anderer Materialien wie Entwurfsmaterial mit dem Ziel der Nutzung, Bearbeitung, Installation oder Einbindung (z.B. in eine Website) entgegenstehen. Der Auftraggeber schützt den Lieferanten gegen jede Aktion, die auf der Behauptung beruht, das Zurverfügungstellen, Nutzen, Bearbeiten, Installieren oder Einbinden verstoße gegen ein Recht eines Dritten.

Artikel 12: Eigentum an Produktionsmitteln etc.

12.1. Alle vom Lieferanten angefertigten Sachen wie z.B. Datenträger, Computersoftware, Datenbanken und Peripheriegeräte bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn diese gesondert im Angebot oder der Rechnung aufgeführt sind.

12.2 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Sachen dem Auftraggeber zu übergeben.

12.3. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz dieses Artikels genannten Sachen für den Auftraggeber zu lagern. Haben der Lieferant und der Auftraggeber vereinbart, dass diese Sachen vom Lieferanten gelagert werden, erfolgt dies höchstens für die Dauer von einem Jahr und ohne dass der Lieferant garantiert, dass sie für eine erneute Nutzung geeignet sind.

Artikel 13: Höhere Gewalt

Vertragsverletzungen des Lieferanten können ihm nicht zugerechnet werden, sofern er sie nicht schuldhaft begangen hat und sie weder aufgrund eines Gesetzes, des Vertrages noch aufgrund geltender Verkehrsauffassungen zu seinen Lasten gehen.

Artikel 14: Haftung des Lieferanten, Freistellung

14.1 Die gesamte Haftung des Lieferanten wegen zurechenbarer Vertragsverletzung ist auf den Ersatz des direkten Schadens bis höchstens zum vertraglich vereinbarten Preis (exkl. MwSt.) beschränkt. Handelt es sich hauptsächlich um einen langfristigen Vertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr gilt als vertraglich vereinbarter Preis der Gesamtbetrag (exkl. MwSt.), der für ein Jahr vereinbart wurde.

14.2 Die Haftung des Lieferanten für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, nicht realisierte Einsparungen, geringeren Goodwill, Schäden aufgrund von Betriebsunterbrechung, Schäden als Folge von Ansprüchen auf Seiten der Abnehmer des Auftraggebers, Beschädigung oder Verlust von Daten, Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung von durch den Auftraggeber dem Lieferanten vorgegebenen Sachen, Materialien oder Software von Dritten, Schäden im Zusammenhang durch den Auftraggeber mit dem Lieferanten vorgegebenen Zulieferern und anderer als in Absatz 1 genannten Schäden unabhängig von ihrem Grund, ist ausgeschlossen.

14.3 Die in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels genannten Einschränkungen gelten nicht mehr, sofern und soweit die Schäden die Folge von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Führungskräfte sind.

14.4 Die Haftung des Lieferanten wegen zurechenbarer Vertragsverletzung besteht in jedem Fall nur, sofern der Auftraggeber den Lieferanten unverzüglich und ordnungsgemäß schriftlich in Verzug setzt, wobei eine angemessene Frist zur Beseitigung der Vertragsverletzung gesetzt wird und der Lieferant auch nach Ablauf dieser Frist seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Der Mahnung muss eine ausreichend detaillierte Beschreibung der Vertragsverletzung beigefügt sein, damit der Lieferant adäquat reagieren kann.

14.5 Ein Recht auf Schadenersatz besteht nur, wenn der Auftraggeber den Schaden so schnell wie möglich nach dessen Entstehung schriftlich dem Lieferanten mitteilt. Jede Forderung auf Schadenersatz verfällt nach Ablauf von 12 Monaten nach Entstehung der Forderung.

14.6 Der Auftraggeber stellt den Lieferanten frei von allen Produkthaftungsansprüchen Dritter infolge eines Fehlers im Produkt oder System, das vom Auftraggeber einem Dritten geliefert wurde und das unter anderem aus vom Lieferanten gelieferter Hardware, Software und anderer Materialien besteht. Dies gilt nicht, sofern und soweit der Auftraggeber beweist, dass der Schaden von dieser Hardware, Software oder anderer Materialien verursacht wurde.

14.7 Die Bestimmungen dieses Artikels gelten auch zugunsten aller (juristischer) Personen, die der Lieferant zur Ausführung des Auftrags einsetzt.

Art 15: Lizenz

Der Auftraggeber erteilt dem Lieferanten automatisch und unwiderruflich eine Lizenz, indem er Informationen und anderes Material (u.a. den Namen und das Logo des Auftraggebers) auf der Website platziert/veröffentlicht (oder dem Lieferanten auf andere Weise liefert). Diese Lizenz gilt unter anderem (aber nicht darauf beschränkt) für das Platzieren des Namens und des Logos des Auftraggebers auf der Website des Lieferanten.

16. Ausführung

16.1 Der Lieferant wird sich nach bestem Können bemühen, die Dienstleistung sorgfältig auszuführen, gegebenenfalls entsprechend der mit dem Auftraggeber schriftlich festgelegten Vereinbarungen und Verfahren. Der Lieferant verpflichtet sich, alles dafür zu tun, das Ziel zu erreichen. Dies gilt nicht für den Fall, dass der Lieferant im schriftlichen Vertrag ausdrücklich ein Ergebnis zugesagt hat und das entsprechende Ergebnis gleichzeitig mit ausreichender Genauigkeit beschrieben ist. Eventuelle Vereinbarungen bezüglich eines Serviceniveaus werden immer ausdrücklich schriftlich vereinbart.

16.2 Wurde vereinbart, dass die Dienstleistung in Phasen erbracht wird, ist der Lieferant berechtigt, mit zu einer Phase gehörenden Dienstleistungen erst dann zu beginnen, wenn der Auftraggeber die Resultate der vorhergehenden Phase schriftlich abgenommen hat.

16.3 Der Lieferant ist nur verpflichtet, bei der Erbringung der Dienstleistung rechtzeitig und fundiert erteilte Anweisungen des Auftraggebers zu befolgen, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Anweisungen zu befolgen, die den Inhalt und Umfang der vereinbarten Dienstleistung ändern oder ergänzen. Werden solche Anweisungen jedoch befolgt, so werden die entsprechenden Tätigkeiten gemäß Artikel 17 vergütet.

16.4 Wird ein Dienstleistungsvertrag im Hinblick auf die Ausführung durch eine bestimmte Person abgeschlossen, ist der Lieferant nach Rücksprache mit dem Auftraggeber immer berechtigt, diese Person durch eine oder mehrere andere Personen mit denselben Qualifikationen zu ersetzen.

16.5 Fehlt ein ausdrücklich vereinbartes Schema für die Fakturierung, sind alle Beträge, die sich auf vom Lieferanten erbrachte Dienstleistungen beziehen, einmal pro Kalenderwoche nachträglich fällig.

17. Änderung und Mehrarbeit

17.1 Hat der Lieferant nach Aufforderung oder mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers Tätigkeiten oder andere Leistungen außerhalb des Inhalts oder des Umfangs der vereinbarten Dienstleistung erbracht, werden diese Tätigkeiten oder Leistungen gemäß der geltenden Tarife des Lieferanten vom Auftraggeber vergütet. Mehrarbeit liegt auch vor, sofern eine Systemanalyse, ein Entwurf oder Spezifikationen erweitert oder geändert werden. Der Lieferant ist niemals verpflichtet, einer solchen Aufforderung nachzukommen, er kann verlangen, dass dafür ein gesonderter Vertrag geschlossen wird.

17.2 Der Auftraggeber akzeptiert, dass sowohl der vereinbarte oder erwartete Zeitpunkt der Fertigstellung der Dienstleistung als auch die gegenseitigen Verantwortlichkeiten von Auftraggeber und Lieferant aufgrund von Tätigkeiten und Leistungen wie im ersten Absatz dieses Artikels genannt, beeinflusst werden können. Die Tatsache, dass sich während der Ausführung des Vertrages (die Nachfrage nach) Mehrarbeit ergibt, ist für den Auftraggeber niemals ein Anlass zur Auflösung oder Beendigung des Vertrages.

17.3 Sofern ein Pauschalpreis für die Dienstleistung vereinbart wurde, wird der Lieferant den Auftraggeber auf Anfrage im Vorfeld schriftlich über finanzielle Konsequenzen dieser zusätzlichen Tätigkeiten oder Leistungen informieren.

Artikel 18: Anwendbares Recht

Der Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber unterliegt niederländischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtsabkommens von 1980 ist ausgeschlossen.

ENTWICKLUNG VON SOFTWARE

Die in diesem Kapitel „Entwicklung von Software“ genannten Bestimmungen gelten, neben den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bestimmungen des Kapitels „Dienstleistung“, sofern der Lieferant im Auftrag des Auftraggebers Software entwickelt und diese eventuell installiert. Für diese Software gilt auch das Kapitel „Nutzung und Wartung von Software“, falls nicht in diesem Kapitel davon abgewichen wird. Die in diesem Kapitel genannten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließlich auf Computerprogramme in einer für ein datenverarbeitendes Gerät lesbaren Form, die auf einem für eine solche Maschine lesbaren Material gespeichert ist, sowie auf die dazugehörende Dokumentation. Wo in diesem Kapitel die Rede von Software ist, werden damit gleichzeitig (mobile) Websites gemeint.

19. Entwicklung von Software

19.1 Sofern nicht bereits bei Abschluss des Vertrages dem Lieferanten Spezifikationen oder ein Entwurf der zu entwickelnden Software übergeben wurden, werden die Parteien in gemeinsamer Abstimmung schriftlich genau definieren, welche Software entwickelt werden und auf welche Art und Weise dies erfolgen soll. Der Lieferant wird die Entwicklung der Software sorgfältig auf der Grundlage der vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Daten ausführen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Konsistenz dieser Daten liegt die Verantwortung beim Auftraggeber. Haben die Parteien eine Entwicklungsmethode vereinbart, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Entwerfen und/oder Entwickeln von Bestandteilen der Software näheren, während der Ausführung des Vertrages zu bestimmenden, Prioritäten unterliegt, so werden diese Prioritäten immer in Abstimmung zwischen den Parteien festgelegt.

19.2 Der Lieferant ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Konsistenz der ihm zur Verfügung gestellten Daten, Spezifikationen oder Entwürfe zu prüfen und bei Feststellung eventueller Unvollkommenheiten die vereinbarten Tätigkeiten auszusetzen, bis der Auftraggeber die entsprechenden Unvollkommenheiten beseitigt hat.

19.3 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 erhält der Auftraggeber nur das Recht, die Software in seinem eigenen Betrieb oder seiner eigenen Organisation zu nutzen. Der Quellcode der Software und die bei der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation kann dem Auftraggeber nur zur Verfügung gestellt werden, sofern und soweit dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, Änderungen an dieser Software vorzunehmen. Ist der Lieferant rechtlich verpflichtet, dem Auftraggeber den Quellcode und/oder die technische Dokumentation zur Verfügung zu stellen, kann der Lieferant dafür eine angemessene Vergütung verlangen.

20. Lieferung, Installation und Annahme

20.1 Der Lieferant wird die für den Auftraggeber zu entwickelnde Software oder Dateien soweit wie möglich gemäß der schriftlich festgelegten Spezifikationen liefern und installieren. Letzteres nur, sofern eine vom Lieferanten vorzunehmende Installation schriftlich vereinbart wurde. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen dazu, wird der Auftraggeber die Software installieren, einrichten, parametrisieren, tunen und sofern notwendig die dabei genutzte Hardware und Nutzungsumgebung anpassen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, Daten zu konvertieren.

20.2 Wurde ein Akzeptanztest vereinbart, beträgt die Testperiode vierzehn Tage nach Lieferung oder, sofern eine Installation durch den Lieferanten schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation. Während der Testperiode ist es dem Auftraggeber nicht gestattet, die Software für produktive oder betriebliche Zwecke zu nutzen. Der Lieferant kann immer verlangen, auch wenn dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, dass der Auftraggeber einen aussagefähigen Test von ausreichendem Umfang und ausreichender Tiefe von gut qualifizierten Mitarbeitern für (Zwischen-) Ergebnisse der Entwicklungsarbeiten durchführen lässt und dass die Ergebnisse schriftlich, übersichtlich und verständlich dem Lieferanten mitgeteilt werden.

20.3 Die Software gilt zwischen den Parteien als akzeptiert: a. sofern zwischen den Parteien kein Akzeptanztest vereinbart wurde: bei Lieferung oder, sofern eine vom Lieferanten vorzunehmende Installation schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation, bzw. b. sofern zwischen den Parteien ein Akzeptanztest vereinbart wurde am ersten Tag nach der Testperiode, bzw. c. sofern der Lieferant vor dem Ende der Testperiode einen Testbericht gemäß Artikel 20.5 erhält: zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Testbericht genannten Fehler im Sinne des Artikels 11.6 beseitigt wurden, ungeachtet des Vorhandenseins von Unvollkommenheiten, die gemäß Artikel 20.6 einer Akzeptanz nicht im Weg stehen. Abweichend davon gilt die Software ab Beginn der Nutzung als akzeptiert, sofern der Auftraggeber diese vor einer ausdrücklichen Annahme auf jegliche Weise für produktive oder betriebliche Zwecke nutzt.

20.4 Stellt sich bei der Durchführung des vereinbarten Akzeptanztests heraus, dass die Software Fehler enthält, die die Fortsetzung des Akzeptanztests behindern, wird der Auftraggeber den Lieferanten darüber schriftlich und detailliert informieren. In diesem Fall wird die Testperiode unterbrochen, bis die Software so angepasst wurde, dass kein Hindernis mehr besteht.

20.5 Stellt sich bei der Durchführung des vereinbarten Akzeptanztests heraus, dass die Software Fehler gemäß Artikel 12.6 enthält, wird der Auftraggeber den Lieferanten spätestens am letzten Tag der Testperiode in einem schriftlichen und detaillierten Testbericht über die Fehler informieren. Der Lieferant wird sich nach bestem Können bemühen, die genannten Fehler innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen, wobei der Lieferant berechtigt ist, vorübergehende Lösungen, Umwege im Programm oder Restriktionen zur Vermeidung des Problems in der Software vorzunehmen.

20.6 Die Akzeptanz der Software darf nicht aus anderen Gründen als solchen, die im Zusammenhang mit den zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Spezifikationen und weiterhin nicht aufgrund des Vorliegens kleiner Fehler verweigert werden. Dies sind Fehler, die die betriebliche oder produktive Inbetriebnahme der Software nach vernünftigem Ermessen nicht verhindern, unbeschadet der Pflicht des Lieferanten, diese kleinen Fehler im Rahmen der Garantieregelung in Artikel 23 (sofern zutreffend) zu beseitigen. Die Akzeptanz darf weiterhin nicht aufgrund von Aspekten der Software, die nur subjektiv beurteilt werden können, verweigert werden. Dazu gehört zum Beispiel die Gestaltung der Benutzeroberfläche.

20.7 Wird die Software phasenweise und/oder in Teilen geliefert und getestet, ist es für eine eventuelle Akzeptanz einer früheren Phase und/oder eines anderen Bestandteils unerheblich, dass eine bestimmte Phase und/oder ein bestimmter Bestandteil nicht akzeptiert wurden.

20.8 Die Akzeptanz der Software auf eine in Artikel 20.3 beschriebene Art und Weise bedeutet, dass der Lieferant seine vertraglichen Pflichten bezogen auf die Entwicklung und Zurverfügungstellung der Software und, sofern gegebenenfalls auch die Installation durch den Lieferanten vereinbart wurde, seine Pflichten bezogen auf die Installation der Software vollständig erfüllt hat. Die Akzeptanz der Software schränkt die Rechte des Auftraggebers aufgrund von Artikel 20.6 zu kleinen Fehlern und Artikel 25 zur Garantie nicht ein.

20.9 Fehlt ein ausdrücklich vereinbartes Schema für die Fakturierung, sind alle Beträge, die sich auf die Entwicklung der Software beziehen, bei Lieferung der Software bzw. sofern gegebenenfalls eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation fällig.

NUTZUNG UND WARTUNG VON SOFTWARE

Die in diesem Kapitel „Nutzung und Wartung von Software“ genannten Bestimmungen gelten neben den Allgemeinen Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für jegliche vom Lieferanten zur Verfügung gestellte Software. Die in diesem Kapitel genannten Rechte und Pflichten beziehen sich ausschließlich auf Computerprogramme in einer für ein datenverarbeitendes Gerät lesbaren Form, die auf einem für eine solche Maschine lesbaren Material gespeichert ist, sowie auf die dazugehörende Dokumentation. Dies gilt einschließlich eventuell vom Lieferanten zu liefernden neuen Versionen. Wo in diesem Kapitel die Rede von Software ist, werden damit gleichzeitig Websites gemeint.

21. Nutzungsrecht

21.1 Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 11 gewährt der Lieferant dem Auftraggeber das nicht-exklusive Recht zur Nutzung der Software. Der Auftraggeber wird die zwischen den Parteien vereinbarten Nutzungsbeschränkungen immer strikt einhalten. Unbeschadet der übrigen Bestimmungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst das Nutzungsrecht des Auftraggebers ausschließlich das Recht, die Software zu laden und auszuführen.

21.2 Die Software darf vom Auftraggeber ausschließlich in seinem eigenen Unternehmen oder seiner eigenen Organisation auf der einen Verarbeitungseinheit und für eine bestimmte Anzahl oder Art von Nutzern oder Anschlüssen, wofür das Nutzungsrecht gewährt wurde, eingesetzt werden. Soweit dazu nichts anderes vereinbart wurde, gelten die Verarbeitungseinheit des Auftraggebers, auf der die Software als erstes genutzt wird und die Anzahl der Anschlüsse zum Zeitpunkt der ersten Nutzung auf der Verarbeitungseinheit, als Verarbeitungseinheit und Anzahl Anschlüsse, für die das Nutzungsrecht gewährt wurde. Im Falle einer eventuellen Störung der genannten Verarbeitungseinheit kann die Software für die Dauer der Störung auf einer anderen Verarbeitungseinheit genutzt werden. Sofern sich dieses aus dem Vertrag ausdrücklich ergibt, kann sich das Nutzungsrecht auf mehrere Verarbeitungseinheiten erstrecken.

21.3 Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Software und die Datenträger, auf der diese gespeichert ist, zu verkaufen, zu vermieten, Unterlizenzen dafür zu vergeben, zu veräußern oder darauf beschränkte Rechte zu vergeben oder unabhängig von der Art oder dem Ziel Dritten zur Verfügung zu stellen, Dritten per Fernzugang oder vor Ort Zugang zur Software zu gewähren oder die Software bei einem Dritten zu hosten, auch dann nicht, wenn der betreffende Dritte die Software ausschließlich zugunsten des Auftraggebers nutzt. Der Auftraggeber wird die Software außer zur Beseitigung von Fehlern nicht verändern. Der Auftraggeber wird die Software nicht im Rahmen der Verarbeitung von Daten zugunsten Dritter („Time-Sharing“) nutzen. Der Quellcode der Software und die bei der Entwicklung der Software erstellte technische Dokumentation werden dem Auftraggeber nicht zur Verfügung gestellt. Auch nicht für den Fall, dass der Auftraggeber bereit ist, dafür eine Vergütung zu entrichten. Der Auftraggeber akzeptiert, dass der Quellcode vertraulichen Charakter hat und dass dieser unter das Betriebsgeheimnis des Lieferanten fällt.

21.4 Der Auftraggeber wird unverzüglich nach Ende des Nutzungsrechts der Software alle in seinem Besitz befindlichen Exemplare der Software an den Lieferanten zurücksenden. Haben die Parteien vereinbart, dass der Auftraggeber die betreffenden Exemplare nach Ende des Nutzungsrechts vernichtet, wird der Auftraggeber den Lieferanten über diese Vernichtung unverzüglich schriftlich informieren.

22. Lieferung, Installation und Annahme

22.1 Der Lieferant wird die Software dem Auftraggeber auf der vereinbarten Art Informationsträgern und in dem vereinbarten Format liefern und, sofern eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, die Software beim Auftraggeber installieren. Fehlen ausdrückliche Vereinbarungen dazu, wird der Auftraggeber die Software installieren, einrichten, parametrisieren, tunen und sofern notwendig die dabei genutzte Hardware und Nutzungsumgebung anpassen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, Daten zu konvertieren.

22.2 Wurde zwischen den Parteien ein Akzeptanztest vereinbart, gelten die Bestimmungen in den Artikeln 20.2 bis einschließlich 20.7 entsprechend. Haben die Parteien keinen Akzeptanztest vereinbart, nimmt der Auftraggeber die Software in dem Zustand an, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Lieferung befindet, d.h. mit allen sichtbaren und unsichtbaren Fehlern und anderen Mängeln, unbeschadet der Pflichten des Lieferanten zu Garantieleistungen gemäß Artikel 23. In allen Fällen gelten die Bestimmungen in Artikel 20.8 uneingeschränkt.

22.3 Fehlt ein ausdrücklich vereinbartes Schema für die Fakturierung, sind alle Beträge, die sich auf die Zurverfügungstellung und das Nutzungsrecht der Software beziehen, bei Lieferung der Software bzw. sofern gegebenenfalls eine vom Lieferanten durchzuführende Installation schriftlich vereinbart wurde, nach Abschluss der Installation fällig.

23. Garantie

23.1 Der Lieferant wird sich nach bestem Können bemühen, Fehler in der Software im Sinne des Artikels 11.6 innerhalb einer angemessen Frist zu beheben, sofern diese innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Lieferung, oder sofern zwischen den Parteien ein Akzeptanztest vereinbart wurde, innerhalb von drei Monaten nach Akzeptanz, dem Lieferanten schriftlich und detailliert beschrieben mitgeteilt wurden. Der Lieferant garantiert nicht, dass die Software ohne Unterbrechung, Fehler oder sonstiger Mängel funktionieren wird oder dass alle Fehler und sonstigen Mängel behoben werden. Die Beseitigung erfolgt kostenlos, es sei denn, dass die Software im Auftrag des Auftraggebers und nicht zu einem festen Preis entwickelt wurde. In diesem Fall wird der Lieferant die Kosten für die Behebung der Fehler zu seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen. Der Lieferant kann Kosten für die Behebung von Fehlern zu seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen, sofern es sich um Benutzerfehler oder unsachgemäße Nutzung des Auftraggebers handelt oder um nicht dem Lieferanten zuzurechnende Ursachen oder sofern die Fehler bei der Durchführung des vereinbarten Akzeptanztests hätten festgestellt werden können. Die Wiederherstellung von beschädigten oder verloren gegangenen Daten fällt nicht unter die Garantie. Die Garantieverpflichtung entfällt, sofern der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten Änderungen in der Software vornimmt oder vornehmen lässt und die Zustimmung nicht ohne wichtigen Grund versagt worden wäre.

23.2 Die Beseitigung von Fehlern wird an einem vom Lieferanten festzulegenden Ort erfolgen. Der Lieferant ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, bzw. Umwege im Programm oder Restriktionen zur Vermeidung des Problems in der Software vorzunehmen.

23.3 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, Fehler zu beseitigen, die ihm nach Ablauf der in Artikel 23.1 genannten Garantieperiode mitgeteilt werden, sofern nicht zwischen den Parteien ein Wartungsvertrag vereinbart wurde, der eine solche Pflicht zur Fehlerbehebung umfasst.

24. Wartung

24.1 Wurde für die Software ein Wartungsvertrag abgeschlossen oder ist in der Nutzungsgebühr der Software die Wartung inbegriffen, wird der Auftraggeber festgestellte Fehler in der Software gemäß den üblichen Verfahren des Lieferanten detailliert dem Lieferanten mitteilen. Nach Erhalt der Mitteilung wird der Lieferant sich nach bestem Können bemühen, Fehler im Sinne des Artikel 11.6 zu beheben und/oder in späteren neuen Versionen der Software Verbesserungen vorzunehmen. Die Ergebnisse werden abhängig von der Dringlichkeit dem Auftraggeber auf eine vom Lieferanten zu bestimmende Weise und in einer von ihm festzulegenden Frist zur Verfügung gestellt. Der Lieferant ist berechtigt, vorübergehende Lösungen, bzw. Umwege im Programm oder Restriktionen zur Vermeidung des Problems in der Software vorzunehmen. Fehlen diesbezügliche ausdrückliche Vereinbarungen, wird der Auftraggeber die korrigierte Software bzw. die zur Verfügung gestellte neue Version selbst installieren, einrichten, parametrisieren, tunen und sofern notwendig die dabei genutzte Hardware und Nutzungsumgebung anpassen. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Lieferant nicht verpflichtet, Daten zu konvertieren.

24.2 Der Lieferant garantiert nicht, dass die Software ohne Unterbrechung, Fehler oder sonstiger Mängel funktionieren wird oder dass alle Fehler und sonstigen Mängel behoben werden.

24.3 Der Lieferant kann Kosten für die Behebung von Fehlern zu seinen üblichen Tarifen in Rechnung stellen, sofern es sich um Benutzerfehler oder unsachgemäße Nutzung handelt oder um nicht dem Lieferanten zuzurechnende Ursachen oder sofern die Software von anderen und nicht vom Lieferanten verändert wurde. Die Wiederherstellung von beschädigten oder verloren gegangenen Daten fällt nicht unter die Wartung.

24.4 Wurde ein Wartungsvertrag abgeschlossen, wird der Lieferant dem Auftraggeber verbesserte Versionen zur Verfügung stellen, sobald diese verfügbar sind. Drei Monate nach der Zurverfügungstellung einer verbesserten Version ist der Lieferant nicht mehr zur Beseitigung eventueller Fehler in der alten Version und zur Unterstützung bezogen auf die alte Version verpflichtet. Bevor eine Version mit neuen Möglichkeiten und Funktionen zur Verfügung gestellt wird, kann der Lieferant vom Auftraggeber verlangen, dass dieser einen neuen Vertrag mit dem Lieferanten vereinbart und dafür eine neue Vergütung entrichtet wird.

24.5 Hat der Auftraggeber nicht gleichzeitig mit dem Abschluss des Vertrages über die Zurverfügungstellung der Software einen Wartungsvertrag mit dem Lieferanten abgeschlossen, kann der Lieferant nicht dazu verpflichtet werden, zu einem späteren Zeitpunkt noch einen Wartungsvertrag abzuschließen.

24.6 Fehlt ein ausdrücklich vereinbartes Schema für die Fakturierung, sind alle Beträge, die sich auf die Wartung der Software beziehen, vor Beginn des Wartungszeitraums fällig.

25. Software von Zulieferern

Sofern und soweit der Lieferant dem Auftraggeber Software von Dritten zur Verfügung stellt, gelten unter der Voraussetzung, dass der Lieferant dies dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, bezüglich der Software die Geschäftsbedingungen dieser Dritten anstelle der Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen. Der Auftraggeber erkennt die genannten Geschäftsbedingungen von Dritten an. Diese Geschäftsbedingungen können vom Auftraggeber beim Lieferanten eingesehen werden. Der Lieferant wird diese Geschäftsbedingungen auf Anfrage dem Auftraggeber kostenlos zusenden. Sofern und soweit die genannten Geschäftsbedingungen von Dritten, unabhängig vom Grund dafür, nicht für die Beziehung zwischen Auftraggeber und Lieferant gelten sollen oder für nicht zutreffend erklärt werden, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen uneingeschränkt.